Einredenausschluss

Das Versicherungsunternehmen hat nicht das Recht, gegenüber dem Geschädigten eine Deckungseinschränkung, wie zum Beispiel die Alkoholklausel, anzuführen. Von Einredensausschluss ist also immer dann die Rede, wenn die Versicherungsgesellschaft nicht das Recht hat, Einsprüche zu erheben, um den Schadenersatz zu mindern.